Aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung wurde teilweise auf die Verwendung genderspezifischer Sprachformen verzichtet. Allgemeine Personenbezeichnungen beziehen sich somit auf alle Menschen ungeachtet ihres Geschlechts.
ElringKlinger ist davon überzeugt, dass langfristiger Erfolg auf dem Vertrauen unserer Kunden und Aktionäre in unsere Kompetenz, Innovationskraft und unsere Integrität beruht. Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften können dem gesamten Unternehmen schweren Schaden zufügen. Hinweise helfen Verstöße aufzudecken und damit Schäden zu verhindern oder zumindest zu verringern. Ein Hinweisgebersystem ist deshalb für eine effektive Compliance unerlässlich.
Unsere bestehenden Meldekanäle, insbesondere unser Hinweisgebersystem SHARE WITH US tragen dazu bei, Rechts- und Regelverstöße aufzudecken.
Nicht selten ergeben sich zu Hinweisen Fragen, die wir nur mit Ihrer Hilfe klären können und die für das weitere Vorgehen und damit den Ausgang von Untersuchungshandlungen entscheidend sein können. Deshalb bitten wir Sie, einen Kontakt zu hinterlassen, über den Sie erreichbar sind. Ihre Identität wird, soweit Sie dies wünschen und es gesetzlich möglich ist, nicht offengelegt. Unsere Hinweisgeber werden geschützt und ihre Aussagen vertraulich behandelt. Allerdings respektieren wir Ihre Entscheidung, wenn Sie Ihren Namen nicht mit uns teilen möchten. Das Hinweisgebersystem SHARE WITH US ermöglicht deshalb auch die anonyme und nicht rückverfolgbare Abgabe von Hinweisen.
Bitte beachten Sie, dass im Fall anonymer Hinweise es uns nicht möglich ist, Ihnen eine Rückmeldung zu geben.
Die ElringKlinger-Gruppe ist dem Schutz von Hinweisgebern verpflichtet. Wir dulden weder Druck auf Hinweisgeber noch Diskriminierung oder sonstige Anfeindungen gegenüber Hinweisgebern. Repressalien gegen Hinweisgeber werden nicht toleriert, sondern untersucht und sanktioniert.
Sollte der Hinweisgeber im Zuge der Untersuchung und auch im weiteren Verlauf Nachteile erfahren, kann über die Meldekanäle ein Hinweis eingereicht werden.
Werden wissentlich falsche oder irreführende Angaben gemacht, wird der Hinweisgeber seinerseits unter Umständen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.
Auch für die vom Hinweis betroffene Person gilt die Unschuldsvermutung. Die Ahndung von Regelverstößen folgt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere des Verstoßes und die sonstigen Umstände des Einzelfalles.
Sie können uns alle Verstöße von Mitarbeitern und Führungskräften der ElringKlinger-Gruppe gegen Gesetze und interne Regelungen melden. Außerdem können Sie uns alle Verstöße von Lieferanten der ElringKlinger-Gruppe und deren Unterlieferanten melden.
Korruption meint das Anbieten oder Gewähren von unangemessenen Vorteilen jeglicher Art bei geschäftlichen Kontakten mit Mitarbeitern von Behörden oder privaten Geschäftspartnern; Fordern oder Annehmen von unangemessenen Vorteilen durch Ausnutzung der eigenen Position.
Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten (Geld, Waren usw.) in den legalen Wirtschaftskreislauf. Diese Vermögenswerte sind entweder das Ergebnis illegaler Aktivitäten (z. B. Steuerhinterziehung, Drogenhandel, Korruption usw.) oder dienen der Finanzierung illegaler Aktivitäten (z. B. Finanzierung des Terrorismus).
Hinweise oder Beschwerden können Sie insbesondere über folgende Kanäle eingeben:
direkt an den Chief Compliance Officer:
Post:
ElringKlinger AG
Chief Compliance Officer
Max-Eyth-Str. 2
72581 Dettingen / Erms
Darüber hinaus können Mitarbeiter mögliche Compliance-Verstöße oder Fehlverhalten auch direkt über Führungskräfte an die Compliance-Organisation, insbesondere an die regionalen Compliance-Beauftragten der jeweiligen Unternehmenseinheiten, melden.
Alle eingehenden Meldungen oder Hinweise werden von der Compliance-Organisation unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots dokumentiert. Im Falle von telefonischen oder sonstige Sprachübermittlungen werden zu diesem Zweck Inhaltsprotokolle angefertigt.
Werden bei Abgabe der Verdachtsmeldung Kontaktdaten übermittelt, wird der Empfang der Verdachtsmeldung der hinweisgebenden Person bestätigt und die Person wird über den weiteren Verlauf der Untersuchung nach spätestens sieben Tagen informiert.
Die Compliance-Organisation untersucht grundsätzlich jeden eingehenden Hinweis unabhängig unter Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens. Soweit geboten, werden staatliche Behörden informiert.
Nach Abschluss jeder Untersuchung wird ein Untersuchungsbericht erstellt. Der Bericht enthält die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen sowie ergebnisorientierte Empfehlungen für die betroffenen und involvierten Parteien. Bestätigen die Untersuchungen Verstöße werden angemessene weitere, insbesondere arbeits- und strafrechtliche Maßnahmen eingeleitet
Erfolgt der Hinweis unter Angabe von Kontaktdaten erhält der Hinweisgeber innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereist ergriffener Maßnahmen sowie die Gründe für diese. Es sei denn, die Mitteilung gefährdet Ermittlungen oder Beeinträchtigung der Rechte der Personen, die Gegenstand der Meldung sind.
Die Compliance-Organisation informiert sich über die Durchsetzung und Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen. Wenn Kontaktdaten hinterlassen wurden, kontaktiert die Compliance-Organisation die Person, die den Hinweis gegeben hat, und bewertet mit ihr das Ergebnis des Compliance-Falls.
Die Compliance-Organisation hält für Beschäftigte klare und leicht zugängliche Informationen über externe Meldeverfahren und einschlägige Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union bereit. Die externe Meldestelle wird auf Bundesebene beim Bundesamt für Justiz (BfJ) eingerichtet.
Als externe Meldestelle für Hinweise über Verstöße gegen nationale und europäische Vorschriften, die in den Aufsichtsbereich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Allfinanzaufsicht fallen, fungiert die BaFin. Des Weiteren fungiert das Bundeskartellamt (BKartA) für Hinweise über Verstöße gegen Artikel 101, 102 AEUV und den entsprechenden Vorschriften des nationalen Wettbewerbsrechts als externe Meldestelle.
Unter die Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union fallen externe Meldekanäle der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA), der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA), der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA).